Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen „Freunde der Gesundheitsentwicklungshilfe für Arondizuogu Afrika“.
  2.  Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  3.  Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Gesundheitswesens, die Erhaltung eines Gesundheitszentrums, sowie die Gesundheitsbetreuung der Bevölkerung in der Diözese Okigwe in Nigeria.
  2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Verfügungen begünstigt werden.
  5.  Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch:

Finanzmittel Beschaffung und Weiterleitung an die Katholische Kirche in Okigwe – Nigeria, Projektpartner Rev. Fr. Dr. Josephat Nwankwo,  zur unmittelbaren und ausschliesslichen zweckgebundener Verwendung für die Erhaltung des „Bavaria-Catholic-Specialist-Hospital“  und für die Gesundheitspflege (z.B. Vorsorgeuntersuchungen an Schulen und Kindergärten, Impfungen ) der Bevölkerung.

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
  2.  Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3.  Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4.  Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe bestimmt die Vorstandschaft.
  5.  Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres zu bezahlen.
  6.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Vereinssatzungen und Beschlüsse zu beachten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
  3.  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  4.  Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

  1.  Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2.  Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
  3.  In der Mahnung muss auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand (§ 9 der Satzung)

die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 14 der Satzung)

§ 9 Der Vorstand

  1.  Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3.  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die einfache Mehrheit genügt. Er bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4.  Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet bei seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5.  Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
  • a) Entscheidungen über Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins;
  • b) Entscheidungen über die Verwendung der vorhandenen Mittel;
  • c) Ãœberwachung und Kontrolle aller Vereinstätigkeiten auf Ãœbereinstimmung mit Gesetz und Satzung;
  • d) Erstellen von Rechnungsabschluss für jedes Kalenderjahr;
  • e) Aufnahme der Vereinsmitglieder;
  • f) Mündlicher Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung;

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

§ 11 Form der Einberufung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen
  2.  Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
  3.  Sie hat Ort, Zeit und Themen der zu behandelnden Tagesordnung zu enthalten.
  4.  Die Tagesordnung kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abgeändert werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1.  Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
  2.  Sie ist zumindest jedes Jahr vom Vorstand einzuberufen.
  3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  4.  Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
  • a) Festlegung und Änderung der Satzungen des Vereins;
  • b) Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer;
  • c) Entlastung des Vorstands;
  • d) Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder antragsberechtigt und stimmberechtigt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

  1.  Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.
  2.  Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen und zu wählen.

§ 14 Beurkundung der Vereinsbeschlüsse

  1.   Über der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  3.  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1.  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 12 Absatz d) aufgelöst werden.
  2.  Die Mitgliederversammlung hat über die Liquidation zu beschließen.
  3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ludwig Missionsverein in München, der es unmittelbar und ausschließlich für die Ausbildung einheimischer Krankenschwestern in Afrika zu verwenden hat.